I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und dessen Bruder waren in den Jahren 1994 und 1995 zu jeweils 50 v.H. an der B-GmbH und an der C-GmbH beteiligt. Der Vater des Klägers (V) war in diesen Jahren Gesellschafter der D-GmbH. Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der D-GmbH wurde dem Finanzamt für Großbetriebsprüfung (FA für Groß-BP) bekannt, dass die D-GmbH in den Jahren 1994 und 1995 Personalkosten an die B-GmbH erstattet hatte. Von diesem Sachverhalt und der rechtlichen Beurteilung des FA für Groß-BP, dass diese Personalkostenerstattungen teilweise als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) an V zu behandeln seien und in Höhe der vGA jeweils zur Hälfte Schenkungen an den Kläger und dessen Bruder vorlägen, erhielt der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) durch eine am 11. Dezember 1997 eingegangene Mitteilung des FA für Groß-BP Kenntnis. Das FA wurde ferner durch eine am 28. Dezember 1998 eingegangene Mitteilung des FA für Groß-BP davon unterrichtet, dass V weitere Beträge als vGA zugerechnet worden seien, die V wiederum dem Kläger schenkweise überlassen habe. Das FA forderte den Kläger Anfang 1998 zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auf, die am 14. Mai 1999 beim FA einging.
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