BFH - Urteil vom 06.07.2001
II R 56/00
Normen:
GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1, § 6 Abs. 4 ; BGB §§ 186 ff.;
Fundstellen:
BB 2001, 2102
BB 2002, 185
BFHE 195, 423
BStBl II 2002, 96
DB 2001, 2179
DStZ 2000, 829
Vorinstanzen:
FG Hessen,

BFH - Urteil vom 06.07.2001 (II R 56/00) - DRsp Nr. 2001/13458

BFH, Urteil vom 06.07.2001 - Aktenzeichen II R 56/00

DRsp Nr. 2001/13458

»1. Die Fünf-Jahres-Frist des § 6 Abs. 4 GrEStG 1983 beginnt mit dem für die Steuervergünstigung in Frage stehenden Erwerbsvorgang und ist von diesem aus zurück zu berechnen. Auf diese Frist sind die Vorschriften der §§ 186 ff. BGB entsprechend anzuwenden. 2. Für die Frage, ob der Gesellschafter einen Anteil an der Gesamthand innerhalb dieser Frist erworben hat, ist auf die mit dem Erwerb der Gesellschafterstellung verbundene dingliche (gesamthänderische) Mitberechtigung am Grundstück abzustellen. Der Zeitpunkt eines ggf. vorangegangenen Erwerbs eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Einräumung einer Gesellschafterstellung ist nicht maßgeblich.«

Normenkette:

GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1, § 6 Abs. 4 ; BGB §§ 186 ff.;

Gründe:

I. Durch Kauf- und Anteilsabtretungsvertrag vom 13. Juli 1992 verkauften und übertrugen die drei Gesellschafter der A. KG (KG) "mit Wirkung ab 1.10.1992 (Stichtag)" 94 v.H. ihrer Gesellschaftsanteile an der KG an die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin). Diese erwarb später auch die den drei Gesellschaftern noch verbliebenen Anteile durch Vertrag vom 26. September 1997 "mit Wirkung zum 30. September 1997 24 Uhr".