I. Durch Kauf- und Anteilsabtretungsvertrag vom 13. Juli 1992 verkauften und übertrugen die drei Gesellschafter der A. KG (KG) "mit Wirkung ab 1.10.1992 (Stichtag)" 94 v.H. ihrer Gesellschaftsanteile an der KG an die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin). Diese erwarb später auch die den drei Gesellschaftern noch verbliebenen Anteile durch Vertrag vom 26. September 1997 "mit Wirkung zum 30. September 1997 24 Uhr".
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