BFH - Urteil vom 06.09.2007
V R 55/05
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 09.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 414/03

BFH - Urteil vom 06.09.2007 (V R 55/05) - DRsp Nr. 2008/4417

BFH, Urteil vom 06.09.2007 - Aktenzeichen V R 55/05

DRsp Nr. 2008/4417

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück. Er sanierte das Gebäude und baute es zu einem Wohn- und Geschäftshaus um. Nach der Fertigstellung der Baumaßnahmen nutzte er seiner ursprünglichen Absicht entsprechend eine Wohnung zu privaten Wohnzwecken. Eine weitere Wohnung vermietete er umsatzsteuerfrei an ein Versicherungsbüro, alle übrigen Räume vermietete er umsatzsteuerpflichtig.

Im Hinblick auf die gemischte Nutzung des Gebäudes nahm der Kläger den Vorsteuerabzug in den Umsatzsteuer-Jahreserklärungen für die Streitjahre 1997 bis 1999 zunächst nach dem Verhältnis der Nutzflächen in Anspruch. Die von ihm eingereichten Jahreserklärungen galten nach § 168 der Abgabenordnung (AO) als Steuerfestsetzungen unter Vorbehalt der Nachprüfung.