BFH - Urteil vom 06.10.1994
VI R 136/89
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1120
BFHE 175, 548
BStBl II 1995, 184
DB 1995, 74
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 06.10.1994 (VI R 136/89) - DRsp Nr. 1995/3219

BFH, Urteil vom 06.10.1994 - Aktenzeichen VI R 136/89

DRsp Nr. 1995/3219

»1. Die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung miteinander verheirateter und beidseits auswärts beschäftigter und auch an ihrem jeweiligen Beschäftigungsort wohnender Arbeitnehmer setzt nicht voraus, daß in ihrem gemeinsamen Hausstand an ihrem Lebensmittelpunkt eine von ihnen abhängige Zurechnungsperson lebt (Bestätigung der Rechtsprechung in dem Urteil vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90). 2. Es bestehen Zweifel an der Plausibilität der Pauschalen in den LStR für Verpflegungsmehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung. Die bisherigen Pauschalen sind von den Gerichten jedoch weiterhin für eine Übergangszeit zu beachten.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatten im Streitjahr 1982 ihren gemeinsamen Wohnsitz in A. Dort betrieb der Kläger eine Fabrik. Daneben war er als Lehrer in B tätig, wo er während der Woche auch wohnte. Die Klägerin war als Chefsekretärin in C beschäftigt, wo sie eine Wohnung hatte.