BFH - Urteil vom 06.10.2004
VI R 107/01
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 23.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2480/99

BFH - Urteil vom 06.10.2004 (VI R 107/01) - DRsp Nr. 2005/7850

BFH, Urteil vom 06.10.2004 - Aktenzeichen VI R 107/01

DRsp Nr. 2005/7850

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, wann einem Steuerpflichtigen ein anderer Arbeitsplatz i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 Alternative 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zur Verfügung steht.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr als wissenschaftlicher Mitarbeiter der X-Universität in A Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Seinen ersten Wohnsitz unterhielt er in B, wo er eine Wohnung hatte. An seinem Arbeitsort A verfügte er über ein Ein-Zimmer-Appartement, das er montags bis freitags bewohnte. Mit der Einkommensteuererklärung 1996 machte er unter anderem Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 2 098 DM als Werbungskosten geltend. Hierbei handelte es sich um einen Raum der Wohnung in B. Der Kläger trug hierzu vor, er könne an der Universität lediglich einen 12 qm großen Raum nutzen, den er sich mit mehreren Kollegen teilen müsse. Die notwendige Unterrichtsvorbereitung, die Korrektur von Klausuren und das Anfertigen von Lehrmaterialien erledige er in aller Regel an den Wochenenden in seinem Arbeitszimmer in B. Der Kläger legte hierzu eine Bescheinigung des Arbeitgebers vor, in der es heißt, er sei mit "umfangreichen Lehraufgaben" betraut gewesen und ihm habe für die Unterrichtsvorbereitung kein adäquater Raum mit eigenem Schreibtisch zur Verfügung gestanden.