I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hat einen im Jahre 1978 geborenen Sohn. Dieser befand sich von August 1995 bis Ende Juli 1998 in einer Berufsausbildung zum Einzelhandelskaufmann. Der Kläger reichte im November 1996 eine Ausbildungsbescheinigung seines Sohnes ein, nach der die Ausbildungsvergütung ab August 1996 1 112 DM monatlich betragen habe und ab August 1997 1 267 DM monatlich betragen solle.
Das Arbeitsamt - Familienkasse - (Beklagter und Revisionskläger --Familienkasse--) berechnete auf der Grundlage dieser Ausbildungsbescheinigung und unter Zugrundelegung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages gemäß § 9a Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Einkünfte des Sohnes des Klägers in Höhe von 12 119 DM im Jahr 1997.
Die Familienkasse verfügte daraufhin intern am 18. November 1996 die Weiterzahlung des Kindergeldes für den Sohn des Klägers ab Januar 1997. Sie berücksichtigte bei dieser Entscheidung, dass die Einkommensgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gemäß § 52 Abs. 22 a EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes (
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