BFH - Urteil vom 07.02.1996
X R 12/93
Normen:
EStG § 10e Abs. 2 ; II. WoBauG § 17 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1044
BB 1996, 838
BFHE 179, 413
BStBl II 1996, 360
DB 1996, 1112
DStR 1996, 702
DStZ 1996, 503
NJW 1996, 3168
NJWE-MietR 1996, 211
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 07.02.1996 (X R 12/93) - DRsp Nr. 1996/19532

BFH, Urteil vom 07.02.1996 - Aktenzeichen X R 12/93

DRsp Nr. 1996/19532

»Der Anbau eines "Carports" und eines Abstellraumes ist nicht als Erweiterung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung nach § 10e Abs. 2 EStG begünstigt (Fortführung des BFH-Urteils vom 8. März 1995 X R 74/94, BFHE 177, 399).«

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 2 ; II. WoBauG § 17 Abs. 2 ;

Gründe:

Die im Streitjahr 1988 zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eigentümer eines mit einem eigengenutzten Einfamilienhaus bebauten Grundstückes. Auf diesem Grundstück errichteten sie 1988 einen überdachten PKW-Einstellplatz (Carport) mit angrenzendem Abstellraum (Herstellungskosten 10 263 DM). Der Carport grenzt mit einer Seite an den Abstellraum, mit einer anderen an die Hauswand und ist auf zwei Seiten offen. Im Zusammenhang damit gestalteten sie mit einem Aufwand von 32 307 DM die Außenanlagen um. Gleichzeitig begannen sie den erst 1990 fertiggestellten Ausbau der bisherigen Garage als Arbeitszimmer (Aufwendungen 1988: 4 235 DM).