BFH - Urteil vom 07.02.1997
VI R 61/96
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1, § 12 Nr. 1, 2, § 21a; LStR (1993) Abschn. 37 Abs. 2 S. 4, Abs. 6 ;
Fundstellen:
BB 1997, 876
BFHE 182, 562
BStBl II 1997, 333
DB 1997, 913
DStR 1997, 654
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 07.02.1997 (VI R 61/96) - DRsp Nr. 1997/3371

BFH, Urteil vom 07.02.1997 - Aktenzeichen VI R 61/96

DRsp Nr. 1997/3371

»Ein Stauer, der auf Seeschiffen an unterschiedlichen Liegeplätzen im Hamburger Hafen arbeitet, übt eine Einsatzwechseltätigkeit aus. Das Hafengebiet stellt keine einheitliche Arbeitsstätte dar.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1, § 12 Nr. 1, 2, § 21a; LStR (1993) Abschn. 37 Abs. 2 S. 4, Abs. 6 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist als Stauer im Hamburger Hafen tätig. Seine Einsatzorte befinden sich auf Seeschiffen, die an unterschiedlichen Liegeplätzen im Hafengebiet festmachen. Über eigene Kaianlagen verfügt der Arbeitgeber des Klägers nicht.

Im Streitjahr 1993 arbeitete der Kläger an 96 Tagen, an weiteren 5 Tagen meldete er sich zur Arbeitsaufnahme. In der Einkommensteuererklärung setzte der Kläger bei seinen Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit Verpflegungsmehraufwendungen wegen Einsatzwechseltätigkeit in Höhe von 808 DM (101 Tage x 8 DM) an. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) versagte den Abzug mit der Begründung, daß der Kläger nicht an ständig wechselnden Arbeitsstätten tätig gewesen sei; der Hamburger Hafen sei vielmehr eine einheitliche großräumige Arbeitsstätte.