BFH - Urteil vom 07.03.1986 (III R 177/80) - DRsp Nr. 1996/12145
BFH, Urteil vom 07.03.1986 - Aktenzeichen III R 177/80
DRsp Nr. 1996/12145
»1. Unterhaltsleistungen, die einem in Berufsausbildung stehenden Kind von seinem Ehegatten gewährt werden, gehören zu den anrechenbaren eigenen Bezügen des Kindes, die zur Bestreitung seines Unterhalts oder seiner Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind.2. Eigene Bezüge des Kindes eines Steuerpflichtigen mindern den Ausbildungsfreibetrag gemäß § 33a Abs. 2 S. 2 EStG unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt im Kalenderjahr der Berufsausbildung sie dem Kind zugeflossen sind (Anschluß an das BFH-Urteil vom 23. September 1980 VI R 53/79, BFHE 131, 486, BStBl II 1981, 92).«