I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Gesellschaft mit Sitz in den Niederlanden. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) vermietete sie im Streitjahr (1988) zwei ihrer Schiffe nacheinander an die Stadt D zwecks Unterbringung von Asylbewerbern. Hierzu hatte ihre Schwestergesellschaft einen Liegeplatz (Steiger D III) von der Stadt D angemietet. Die Verträge über den Liegeplatz waren schriftlich geschlossen worden; in ihnen war vorgesehen, die Schiffe müßten ständig so besetzt sein, daß sie unverzüglich verholt werden konnten; die Schiffe waren technisch und personell fahr- und betriebsbereit zu halten.
In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr berücksichtigte die Klägerin nicht diese Umsätze an die Stadt D, da sie sich auf den Standpunkt stellte, daß die Umsätze in der Bundesrepublik Deutschland (Erhebungsgebiet) nicht steuerbar seien.
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