I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger betrieb im Streitjahr (1978) einen Einfuhrhandel als Einzelunternehmen. Er ließ mangels eigener Lagerräume die importierten Erzeugnisse zum großen Teil unmittelbar an seine Kunden versenden. Die Aufwendungen für bezogene Waren beliefen sich im Streitjahr auf ca. 59 Mio DM.
Der Kläger hatte in den Vorjahren auf die am Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahrs (Kalenderjahrs) vorhandenen und bilanzierten Warenbestände, die an den Bilanzstichtagen für seine Rechnung bei Speditionen lagerten, einen Importwarenabschlag gemäß §
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