BFH - Urteil vom 07.05.1998
IV R 24/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1471
DStZ 1999, 62

BFH - Urteil vom 07.05.1998 (IV R 24/97) - DRsp Nr. 1998/19048

BFH, Urteil vom 07.05.1998 - Aktenzeichen IV R 24/97

DRsp Nr. 1998/19048

Gründe:

Die 1975 gegründete Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine KG. Komplementärin der Klägerin ist die C-GmbH, Kommanditistin ist die L-KG. An der L-KG sind als Kommanditisten selbständige Großhändler beteiligt, die in jeweils unterschiedlichen Teilen Deutschlands tätig sind (auch als "Bezirkszentrale" --BZ-- bezeichnet). Aufgabe der Klägerin ist es, für diese und andere, nicht an der L-KG beteiligte Großhändler, den Wareneinkauf bei den Lieferanten zu regulieren und anschließend die Rechnungsbeträge bei jenen einzuziehen.

Die Lieferverträge, die die L-KG mit Lieferanten schließt, sehen vor, daß entweder die L-KG im Namen und für Rechnung ihrer Gesellschafter oder diese unmittelbar dem Lieferanten Aufträge erteilen und der Verrechnungsverkehr auf der Grundlage eines besonderen Vertrags ausschließlich über die Klägerin erfolgt. Die L-KG verlangt für ihre Leistungen von dem Lieferanten eine Vergütung in Höhe eines Prozentsatzes des Rechnungsendbetrags, die die Klägerin bei der Rechnungsregulierung in Abzug bringt und die nicht in den Preis für die gelieferten Waren eingerechnet werden darf.