BFH - Urteil vom 07.05.2008
X R 21/05
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1436
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 22.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen V 264/2004

BFH - Urteil vom 07.05.2008 (X R 21/05) - DRsp Nr. 2008/13465

BFH, Urteil vom 07.05.2008 - Aktenzeichen X R 21/05

DRsp Nr. 2008/13465

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine Ehefrau wurden für das Streitjahr 1984 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war im Streitjahr neben seiner Ehefrau und anderen Gesellschaftern an der X GmbH & Co. KG i.L. (im Folgenden: KG) als Kommanditist beteiligt.

Im ursprünglichen Einkommensteuerbescheid 1984 vom 31. Juli 1986 war die Einkommensteuer des Klägers und seiner Ehefrau auf 0 DM festgesetzt worden. Gewinnanteile des Klägers und seiner Ehefrau an der KG waren in diesem Bescheid nicht erfasst worden, weil diese Gewinnanteile seinerzeit mit 0 DM festgestellt waren. Später wurde der Gewinnfeststellungsbescheid betreffend die KG geändert und darin ein nicht näher bezifferter Anteil des Klägers am laufenden Gewinn der KG festgestellt. Die daraus resultierende Erhöhung der Einkommensteuer 1984 für den Kläger meldete der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) zur Konkurstabelle an, weil zwischenzeitlich --am 4. Juni 1987-- über das Vermögen des Klägers das Konkursverfahren eröffnet worden war. Die mit dieser Anmeldung durch das FA geltend gemachte Einkommensteuerforderung gegen den Kläger wurde vom Konkursverwalter bestritten. Am 23. März 2000 wurde das Konkursverfahren mangels Masse eingestellt.