BFH - Urteil vom 07.05.2008
X R 50/04
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 25.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen IV 1221/04

BFH - Urteil vom 07.05.2008 (X R 50/04) - DRsp Nr. 2008/14978

BFH, Urteil vom 07.05.2008 - Aktenzeichen X R 50/04

DRsp Nr. 2008/14978

Gründe:

I. Umstritten ist, ob sich der Kläger und Revisionskläger (Kläger) mit der Errichtung eines Konsummarktes auf eigenem Grund und Boden und dem anschließenden Verkauf gewerblich betätigt hat.

Der Kläger war im Streitjahr 1992 als Immobilienmakler tätig, seine Ehefrau als Architektin. Der Kläger war zuvor bei der Bauträgerfirma L tätig gewesen. In den Jahren 1991 und 1992 besaß er keine Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO), um als Bauträger tätig sein zu dürfen. Zum 1. April 1993 erhielt die B-Bauträger GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger war, diese Erlaubnis.

Im Kalenderjahr 1991 führte der Kläger Gespräche mit den Eigentümern eines Grundstücks in K-Stadt. Er kam mit ihnen überein, das Grundstück zu kaufen; sie überließen ihm den Besitz an dem Grundstück. Noch im Jahr 1991 schloss der Kläger einen Mietvertrag mit der W-Warenhandelsgesellschaft (Warenhandelsgesellschaft) über die Vermietung eines nach den Planungsvorgaben der Warenhandelsgesellschaft zu errichtenden Einkaufsmarktes.