BFH - Urteil vom 07.06.1984
IV R 276/83
Normen:
EStDV (1979) § 82a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 i.V.m. Anlage 7 Nr. 7 zu § 82a EStDV ; EStG (1979) § 13 a;
Fundstellen:
BFHE 141, 276
BStBl II 1984, 663
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 07.06.1984 (IV R 276/83) - DRsp Nr. 1996/11990

BFH, Urteil vom 07.06.1984 - Aktenzeichen IV R 276/83

DRsp Nr. 1996/11990

»Bei der Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen gemäß § 13a EStG (a.F.) sind erhöhte Absetzungen nach § 82a EStDV nicht zulässig.«

Normenkette:

EStDV (1979) § 82a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 i.V.m. Anlage 7 Nr. 7 zu § 82a EStDV ; EStG (1979) § 13 a;

Gründe:

I. Der Gewinn des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) aus Land- und Forstwirtschaft wurde für das Streitjahr 1979 nach Durchschnittsätzen gemäß § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) a.F. ermittelt. Von dem Gewinn nach Durchschnittsätzen, den der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) im Wirtschaftsjahr 1979/80 mit 11.352 DM berechnete, wollte der Kläger für die Modernisierung seines Wohnhauses 1.119 DM als erhöhte Absetzungen nach § 82a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) abziehen. Bei dem Betrag handelte es sich um 1/10 des Rechnungsbetrages für den im September 1979 erfolgten Kauf und Einbau von Kunststoffenstern mit Isolierverglasung in seinem zum Betriebsvermögen gehörenden Wohnhaus.

Im Einkommensteuerbescheid für 1979 versagte das FA den Abzug nach § 82a EStDV mit dem Hinweis, daß diese Steuervergünstigung bei der Gewinnermittlung nach § 13a EStG gesetzlich nicht vorgesehen sei.