I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ließ beim beklagten und revisionsbeklagten Hauptzollamt (HZA) im Dezember 1991 u.a. einen Züricher Wellenschrank zum zollrechtlich freien Verkehr abfertigen. Entgegen der Zollanmeldung --Sammlungsstück der Position 9705 der Kombinierten Nomenklatur (KN), Einfuhrumsatzsteuersatz 7 %-- reihte das HZA den Schrank als Antiquität, mehr als 100 Jahre alt, der Position 9706 KN ein und erhob unter Zugrundelegung des damals geltenden Regelumsatzsteuersatzes von 14 % Einfuhrumsatzsteuer. Der Einspruch der Klägerin hatte insoweit keinen Erfolg.
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