I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ließ beim beklagten und revisionsbeklagten Hauptzollamt (HZA) im Juni 1992 u.a. eine Schreibkommode, einen Empirelüster und einen Goldschmiedehammer zum zollrechtlich freien Verkehr abfertigen. Entsprechend der Zollanmeldung reihte das HZA die Waren vorläufig als Sammlungsstücke der Position 9705 der Kombinierten Nomenklatur (KN) ein und setzte die Einfuhrumsatzsteuer (Steuersatz 7 %) fest. Später wies das HZA die Waren als Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt, der Position 9706 KN zu und erhöhte die Einfuhrumsatzsteuer unter Zugrundelegung des damals geltenden Regelumsatzsteuersatzes von 14 %. Der Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg.
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