BFH - Urteil vom 07.07.2004
VI R 11/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 3 § 9 Abs. 5 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2004, 2230
BB 2004, 2281
BFH/NV 2004, 1583
BFHE 206, 567
BStBl II 2004, 1004
DB 2004, 2296
DStR 2004, 1743
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 05.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3113/02

BFH - Urteil vom 07.07.2004 (VI R 11/04) - DRsp Nr. 2004/15602

BFH, Urteil vom 07.07.2004 - Aktenzeichen VI R 11/04

DRsp Nr. 2004/15602

»Ein Berufsfeuerwehrmann, der während der Dienstzeit grundsätzlich in der Feuerwache anwesend sein muss, dort stets Arbeiten zu verrichten hat und nach jedem Einsatz dorthin zurückkehrt, übt weder eine Fahr- noch eine Einsatzwechseltätigkeit aus.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 3 § 9 Abs. 5 S. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr 2000 als Berufsfeuerwehrmann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er machte Verpflegungsmehraufwendungen wegen Fahrtätigkeit in Höhe von 4 274 DM als Werbungskosten geltend und zwar --entsprechend den Abwesenheitszeiten von der Wohnung-- an zwölf Tagen zu 10 DM, an drei Tagen zu 20 DM und an 89 Tagen zu 46 DM. Diese Beträge erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) --auch in der Einspruchsentscheidung-- nicht an, da sich der Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Klägers an seiner regelmäßigen Arbeitsstätte, dem Ort seines Bereitschaftsdienstes, und nicht auf einem Fahrzeug befunden habe. Verpflegungspauschalen kämen daher nur bei Dienstreisen in Betracht, wobei Anlass, Art der beruflichen Tätigkeit und Reisedauer anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen seien.