BFH - Urteil vom 07.07.2004
VI R 171/00
Normen:
AO (1977) § 155 Abs. 1 § 167 Abs. 1 ; EStG § 38 Abs. 2 § 41a Abs. 1 § 42d ;
Fundstellen:
AuA 2004, 32
BB 2004, 2230
BFH/NV 2004, 1569
BFHE 206, 562
BStBl 2004, 1087
DB 2004, 2194
DStR 2004, 1745
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 20.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 6695/98

BFH - Urteil vom 07.07.2004 (VI R 171/00) - DRsp Nr. 2004/15603

BFH, Urteil vom 07.07.2004 - Aktenzeichen VI R 171/00

DRsp Nr. 2004/15603

»Wenn ein Arbeitgeber die Lohnsteuer trotz gesetzlicher Verpflichtung nicht anmeldet und abführt, kann das Finanzamt sie durch Schätzungsbescheid festsetzen. Die Möglichkeit, einen Haftungsbescheid zu erlassen, steht nicht entgegen.«

Normenkette:

AO (1977) § 155 Abs. 1 § 167 Abs. 1 ; EStG § 38 Abs. 2 § 41a Abs. 1 § 42d ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob Lohnsteuer dem Arbeitgeber gegenüber durch Schätzungsbescheid festgesetzt werden kann, wenn er keine Lohnsteueranmeldung abgegeben hat.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Ausland. Sie übernahm u.a. die Fleischbearbeitung in inländischen Schlachthöfen mit eigenem Personal und schloss zu diesem Zweck Werkverträge ab. Lohnsteuer-Anmeldungen gab die Klägerin im Inland nicht ab.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) gelangte zu der Auffassung, die Klägerin sei inländische Arbeitgeberin und deshalb zur Einbehaltung von Lohnsteuer verpflichtet. Er schätzte die Lohnsteuer für die in inländischen Schlachthöfen eingesetzten Arbeitnehmer der Klägerin und erließ entsprechende Lohnsteuerbescheide.