BFH - Urteil vom 07.07.2004
XI R 10/03
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2004, 2062
BFH/NV 2004, 1433
BFHE 206, 303
BStBl II 2004, 911
DStR 2004, 1652
NVwZ-RR 2005, 433
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 17.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 4254/99

BFH - Urteil vom 07.07.2004 (XI R 10/03) - DRsp Nr. 2004/14059

BFH, Urteil vom 07.07.2004 - Aktenzeichen XI R 10/03

DRsp Nr. 2004/14059

»1. Eindeutigen Steuererklärungen braucht das FA nicht mit Misstrauen zu begegnen, es kann regelmäßig von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen. Dies gilt auch, wenn ein nicht selbstständig tätiger Steuerpflichtiger unter Vorlage der entsprechend ausgefüllten Lohnsteuerkarte eine tarifbegünstigte Entschädigung (§ 24 Nr. 1, § 34 Abs. 1, 2 EStG) erklärt und an der Erstellung der Steuererklärung kein Angehöriger eines steuerberatenden Berufs mitgewirkt hat. 2. Meldet ein Steuerpflichtiger nach Bestandskraft eines Einkommensteuerbescheides bislang nicht erklärte Einkünfte nach, ist das FA vor einer Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a oder § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 grundsätzlich nicht verpflichtet, die Veranlagung in vollem Umfang erneut zu überprüfen.«

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger veräußerte mit "Anteilskauf- und Übertragungsvertrag" vom 7. August 1990 80 % seiner Gesellschaftsanteile an der X-GmbH mit Wirkung zum 1. September 1990 für ... DM. Zugleich wurde sein Geschäftsführeranstellungsvertrag beendet und die für seine Pensionszusage gebildete Rückstellung aufgelöst. Als Ausgleich hierfür erhielt der Kläger von der GmbH eine Abfindung in Höhe von 437 153 DM.