BFH - Urteil vom 07.08.1986
IV R 137/83
Normen:
BerlinFG § 14 Abs. 1; FGO § 59 i.V.m. ZPO § 62 ; FGO § 60 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 147, 224
BStBl II 1986, 910
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 07.08.1986 (IV R 137/83) - DRsp Nr. 1996/12241

BFH, Urteil vom 07.08.1986 - Aktenzeichen IV R 137/83

DRsp Nr. 1996/12241

»1. Die Anwendung des § 62 ZPO, nach dem bei notwendiger Streitgenossenschaft die "säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen" werden, "wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird", kann im Bereich des finanzgerichtlichen Verfahrens nur in den Fällen in Betracht kommen, in denen eine gemeinsame Klageerhebung erforderlich ist. In Fällen dagegen, in denen mehrere Personen einzeln klagen können, das streitige Rechtsverhältnis aber gegenüber allen hieran beteiligten Personen nur einheitlich festgestellt werden kann, wird die gebotene Einheitlichkeit der Entscheidung nicht durch die Vertretungsfiktion des § 62 ZPO, sondern durch Anwendung der Vorschriften über die notwendige Beiladung (§ 60 Abs. 3 FGO) gesichert. 2. Erhöhte Absetzungen auf bewegliche Wirtschaftsgüter nach § 14 Abs. 1 BerlinFG können von Personenhandelsgesellschaften grundsätzlich nur einheitlich für die Gesellschaft als solche und nicht unterschiedlich für jeden einzelnen Gesellschafter in Anspruch genommen werden.«

Normenkette:

BerlinFG § 14 Abs. 1; FGO § 59 i.V.m. ZPO § 62 ; FGO § 60 Abs. 3 ;

Gründe: