BFH - Urteil vom 07.08.1986
IV R 225/84
Normen:
EStG § 19 Abs. 3, 4 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 147, 376
BStBl II 1986, 862
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 07.08.1986 (IV R 225/84) - DRsp Nr. 1996/12275

BFH, Urteil vom 07.08.1986 - Aktenzeichen IV R 225/84

DRsp Nr. 1996/12275

»Die gesetzliche Regelung des Weihnachtsfreibetrages für Arbeitnehmer (§ 19 Abs. 3 EStG) verstößt nicht gegen das GG

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 3, 4 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezieht als Partner einer Rechtsanwalts-Sozietät Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Bei seiner Veranlagung zur Einkommensteuer 1978 beantragte er, ihm in entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1977 (EStG) einen Weihnachtsfreibetrag in Höhe von 400 DM zu gewähren.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) lehnte diesen Antrag bei der Festsetzung der Einkommensteuer für 1978 ab.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.