BFH - Urteil vom 07.09.2004
IX R 1/03
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 12.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 192/01

BFH - Urteil vom 07.09.2004 (IX R 1/03) - DRsp Nr. 2005/5794

BFH, Urteil vom 07.09.2004 - Aktenzeichen IX R 1/03

DRsp Nr. 2005/5794

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

In den Streitjahren 1995 bis 1998 erzielte der Kläger Einkünfte aus der Vermietung von zwei zusammenhängenden Grundstücken. Ein --1 025 qm großes-- Grundstück hatte er im Juni 1995 zu einem Kaufpreis von 240 000 DM erworben; der Verkehrswert der aufstehenden Gebäude --eine Doppelhaushälfte mit Garagenanbau sowie ein Stallgebäude-- betrug nach einem im Mai 1995 eingeholten Gutachten 32 287 DM, die Reparaturkosten wurden auf insgesamt 68 000 DM geschätzt. Das andere angrenzende --unbebaute, 400 qm große-- Grundstück hatte der Kläger im September 1995 gekauft.

Bereits im August 1995 hatte der Kläger die Doppelhaushälfte für 15 007,50 DM abreißen lassen. Die Aufwendungen für den Kauf des alten Gebäudes, die in diesem Zusammenhang entstandenen Nebenkosten und die Aufwendungen für den Abriss rechnete er den Herstellungskosten eines Wohn- und Geschäftshauses zu, das er 1996 teils auf dem unbebaut erworbenen Nachbargrundstück, teils auf einem früher nicht bebauten Teil des ehemaligen Wohngrundstücks errichtete und seitdem vermietete.