BFH - Urteil vom 07.11.2001
I R 57/00
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; GewStG (a.F.) § 2 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2002, 715
BFH/NV 2002, 731
BFHE 197, 161
BStBl II 2002, 369
DB 2002, 712
DStR 2002, 583
GmbHR 2002, 448
NZG 2002, 1032
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 07.11.2001 (I R 57/00) - DRsp Nr. 2002/4039

BFH, Urteil vom 07.11.2001 - Aktenzeichen I R 57/00

DRsp Nr. 2002/4039

»Die Berechnung der Gewerbesteuerumlage im Organkreis nach der sog. Belastungsmethode ("Stand-alone-Methode") führt jedenfalls für das Jahr 1985 nicht zur Annahme einer vGA.«

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; GewStG (a.F.) § 2 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, die seit Anfang 1985 (Streitjahr) mit ihrer Alleingesellschafterin, einer GmbH & Co. KG (KG), im Rahmen einer gewerbesteuerlichen Organschaft verbunden war. Zur Kostenabgrenzung vereinbarten die Organschaftsbeteiligten eine Gewerbesteuerumlage nach dem sog. Belastungsverfahren (oder auch "Stand-alone-Verfahren"), die nicht nach der tatsächlichen --niedrigeren-- Gewerbesteuerbelastung der KG, sondern nach der hypothetischen --höheren-- Steuerbelastung berechnet wurde, die eingetreten wäre, wenn die Klägerin selbständig zur Gewerbesteuer veranlagt worden wäre. Da keine Gewerbeertragsteuer anfiel, wurde allein Gewerbekapitalsteuer umgelegt. Die hiernach errechneten Beträge wurden im Streitjahr und in den Folgejahren jeweils bei Erstellung des Jahresabschlusses dem Verrechnungskonto der KG bei der Klägerin gutgeschrieben.