BFH - Urteil vom 07.12.1994
I R 24/93
Normen:
AO (1977) § 162 Abs. 1, 2 ; EStG § 40, § 40a, § 40b; NWKiStG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5;
Fundstellen:
BB 1995, 707
BFHE 176, 382
BStBl II 1995, 507
DB 1995, 805
DStZ 1995, 411
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 07.12.1994 (I R 24/93) - DRsp Nr. 1995/4376

BFH, Urteil vom 07.12.1994 - Aktenzeichen I R 24/93

DRsp Nr. 1995/4376

»1. § 3 Abs. 1 KiStG NW ist dahin zu verstehen, daß keiner Kirche ein Besteuerungsrecht gegenüber Nichtmitgliedern zusteht. Dies gilt auch für die Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur pauschalierten Lohnsteuer. 2. Für das Jahr 1986 fehlt es in Nordrhein-Westfalen an einem wirksamen Kirchensteuerbeschluß, durch den der Steuersatz für die Erhebung rk Kirchensteuer als Zuschlag zur pauschalierten Lohnsteuer auf 7 v.H. festgesetzt wird. Deshalb ist auch insoweit der auf 9 v.H. festgesetzte Steuersatz maßgebend. 3. Ein Arbeitgeber kann nicht als Steuerschuldner für rk Kirchensteuer in Anspruch genommen werden, die als Zuschlag zu einer pauschalierten Lohnsteuer erhoben wird, die die Lohneinkünfte von Arbeitnehmern betrifft, die nachweislich nicht der Katholischen Kirche angehören. 4. Durch das System der Lohnsteuerpauschalierung wird die persönliche Kirchensteuerpflicht von Arbeitnehmern nicht erweitert. 5. Die Schätzung der rk Kirchensteuer in Höhe von 7 v.H. der pauschalierten Lohnsteuer a l l e r Arbeitnehmer ist nicht durch § 162 AO 1977 gedeckt. 6. Dem Arbeitgeber ist die Möglichkeit einzuräumen, den Nachweis zu führen, daß bestimmte Arbeitnehmer nicht Mitglieder der Kirche sind. Das FG hat nach seiner freien Überzeugung darüber zu entscheiden, ob ein geführter Nachweis ausreicht.«

Normenkette:

AO (1977) § 162 Abs. 1, 2 ; EStG § 40, § 40a, § 40b;