BFH - Urteil vom 08.01.1998
V R 5/97

BFH - Urteil vom 08.01.1998 (V R 5/97) - DRsp Nr. 1998/8981

BFH, Urteil vom 08.01.1998 - Aktenzeichen V R 5/97 - Aktenzeichen V R 6/97

DRsp Nr. 1998/8981

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), Ehegatten in Gesellschaft bürgerlichen Rechts, vermieteten eine in R von ihnen im Rahmen einer Bauherrengemeinschaft ab 1983 hergestellte Eigentumswohnung 1984 an die I-Gesellschaft gegen eine Monatsmiete von 954 DM. Die I-Gesellschaft vermietete die Wohnung an einen Endmieter. Die Kläger verzichteten auf die Steuerbefreiung für die Grundstücksvermietung und zogen die ihnen im Zusammenhang mit der Herstellung der Wohnung berechnete Umsatzsteuer in den Umsatzsteuerfestsetzungen für 1983 und 1984 mit Zustimmung des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt --FA--) als Vorsteuer ab.

Nachdem die I-Gesellschaft Ende 1987 in Konkurs gefallen war, vermieteten die Kläger ihre Wohnung ab 1. April 1988 an die W-Gesellschaft gegen eine Monatsmiete von 595 DM. Die W-Gesellschaft vermietete die Wohnung an den Endmieter gegen 600 DM Monatsmiete.

Nunmehr erkannte das FA das neue Zwischenmietverhältnis mit der W-Gesellschaft nicht mehr als eine den Vorsteuerabzug zulassende Verwendung der Wohnung an und berichtigte in nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) erlassenen Umsatzsteueränderungsbescheiden für 1988 vom 3. Juli 1992 und für 1991 vom 9. Februar 1993 die wegen der Herstellung der Wohnung abgezogene Vorsteuer nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980/1991 für 1988 und für 1991.