BFH - Urteil vom 08.02.1996
III R 126/93
Normen:
InvZulG (1991) § 2 S. 1;
Fundstellen:
BB 1996, 1705
BFHE 180, 480
DB 1996, 2011
DStR 1996, 1283
DStZ 1996, 669
VIZ 1996, 659
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern,

BFH - Urteil vom 08.02.1996 (III R 126/93) - DRsp Nr. 1996/28486

BFH, Urteil vom 08.02.1996 - Aktenzeichen III R 126/93

DRsp Nr. 1996/28486

»Im Investitionszulagenrecht ist bei der Beurteilung der Frage, ob ein neues Wirtschaftsgut nach Verbindung mit einem nicht neuen Wirtschaftsgut selbständig bewertbar und daher zulagenbegünstigt ist, für eine Übergangszeit auf die in den neuen Ländern bestehende Verkehrsanschauung abzustellen, wenn diese von der Verkehrsanschauung in den alten Bundesländern abweicht.«

Normenkette:

InvZulG (1991) § 2 S. 1;

Gründe:

I.

Der in ... (Mecklenburg-Vorpommern) wohnhafte Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt ein Fischereiunternehmen. Er erwarb im Jahre 1991 (Streitjahr) einen gebrauchten Fischkutter der ehemaligen DDR-Fischereiflotte für ca. ... DM und modernisierte ihn anschließend. Zu diesem Zweck erwarb er im selben Jahr verschiedene mechanische und elektronische Geräte, die er in den Kutter einbauen ließ. Der Kläger beantragte für die Anschaffungskosten dieser Gegenstände die Gewährung einer Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1991. Im Revisionsverfahren geht es nur noch darum, ob dem Kläger Investitionszulage für die folgenden Gegenstände zusteht:

Autopilot,

Ruderlagenanzeiger,

Kompaß,

Plotter,

Funknavigator RS 5300,

Satelliten-Navigator RS 4001 und

Echolot.