BFH - Urteil vom 08.02.1996
IV R 24/95
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 13, § 52 Abs. 15 S. 3, S. 7;
Fundstellen:
BB 1996, 1156
BB 1996, 1539
BFHE 180, 76
BStBl II 1996, 308
DB 1996, 1263
DStR 1996, 864
DStZ 1996, 407
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1995, 707),

BFH - Urteil vom 08.02.1996 (IV R 24/95) - DRsp Nr. 1996/20866

BFH, Urteil vom 08.02.1996 - Aktenzeichen IV R 24/95

DRsp Nr. 1996/20866

»Errichtet ein Landwirt auf Grund und Boden seines Betriebsvermögens aufgrund eines vor dem 1. Januar 1987 gestellten Bauantrags eine Wohnung, die er im Rahmen einer nach dem 31. Dezember 1986 gegründeten Personengesellschaft als Wirtschaftsgut seines Sonderbetriebsvermögens einem anderen Mitunternehmer unentgeltlich zu Wohnzwecken überläßt, so entsteht ein steuerpflichtiger Entnahmegewinn.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 13, § 52 Abs. 15 S. 3, S. 7;

Gründe:

Der am 13. Juli 1987 verstorbene Ehemann der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war bis zum 30. Juni 1987 Alleininhaber eines Baumschulbetriebs, den er der Klägerin am 1. Juli 1987 unentgeltlich übertragen hatte. Diese führte die Baumschule zunächst als Einzelunternehmen fort. Mit Wirkung zum 1. Juli 1988 errichtete die Klägerin gemeinsam mit ihrem Sohn eine OHG, die den Baumschulbetrieb seither weiter betreibt. Die Klägerin brachte das Einzelunternehmen zu Buchwerten in die Gesellschaft ein, beließ aber die Grundstücke in ihrem Sonderbetriebsvermögen.