Der am 13. Juli 1987 verstorbene Ehemann der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war bis zum 30. Juni 1987 Alleininhaber eines Baumschulbetriebs, den er der Klägerin am 1. Juli 1987 unentgeltlich übertragen hatte. Diese führte die Baumschule zunächst als Einzelunternehmen fort. Mit Wirkung zum 1. Juli 1988 errichtete die Klägerin gemeinsam mit ihrem Sohn eine OHG, die den Baumschulbetrieb seither weiter betreibt. Die Klägerin brachte das Einzelunternehmen zu Buchwerten in die Gesellschaft ein, beließ aber die Grundstücke in ihrem Sonderbetriebsvermögen.
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