BFH - Urteil vom 08.03.1984
I R 31/80
Normen:
GewStG §§ 7, 8 Nr. 1, 3 ;
Fundstellen:
BFHE 141, 158
BStBl II 1984, 623
DB 1984, 1709
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 08.03.1984 (I R 31/80) - DRsp Nr. 1996/11960

BFH, Urteil vom 08.03.1984 - Aktenzeichen I R 31/80

DRsp Nr. 1996/11960

»1. Zu den Voraussetzungen der steuerrechtlichen Anerkennung von partiarischen Darlehens- oder stillen Gesellschaftsverhältnissen zwischen Eltern und Kindern. 2. Für die Beurteilung, ob ein stilles Gesellschaftsverhältnis oder ein partiarisches Darlehensverhältnis vorliegt, können auch außerhalb eines schriftlichen Vertrags liegende Umstände von Bedeutung sein. 3. Gewinnabhängige Vergütungen für die Überlassung des Gebrauchs eines Kapitals (partiarisches Darlehen) sind nicht zu den Zinsen für Dauerschulden i. S. des § 8 Nr. 1 GewStG zu rechnen. es sei denn, daß sich hinter der Vereinbarung der gewinnabhängigen Vergütung eine Vereinbarung über einen festen Zins verbirgt.«

Normenkette:

GewStG §§ 7, 8 Nr. 1, 3 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die alleinige Erbin ihres 1976 verstorbenen Ehemannes. Dieser betrieb ein Hotel. Am 17. Mai 1973 schloß er mit seinen beiden Söhnen privatschriftliche Verträge über partiarische Darlehen. Danach stellten die Söhne M und P jeweils 30.000 DM, die ihnen am 15. Mai 1973 geschenkt worden waren, ihrem Vater als partiarische Darlehen zur Verfügung. Die gleichlautenden Verträge enthielten hinsichtlich der Gewinnbeteiligung und der Einwirkungsmöglichkeiten der Söhne folgende Bestimmungen: