BFH - Urteil vom 08.03.1995
X R 74/94
Normen:
EStG 10e Abs. 2 ; II. WoBauG § 17 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1726
BFHE 177, 399
BStBl II 1996, 352
DB 1995, 2509
DStZ 1995, 659
NJW 1995, 2871
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG (EFG 1994, 1091),

BFH - Urteil vom 08.03.1995 (X R 74/94) - DRsp Nr. 1995/6156

BFH, Urteil vom 08.03.1995 - Aktenzeichen X R 74/94

DRsp Nr. 1995/6156

»1. Die Erweiterung (Ausbau oder Aufstockung) an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung ist nach § 10e Abs. 2 EStG nur dann begünstigungsfähig, wenn durch die Baumaßnahme- --auch zusätzliche vollwertige Wohnräume geschaffen werden. 2. Vollwertige Wohnräume sind in sinngemäßer Anwendung der §§ 42 und 44 II. BVO nur solche Räume, die nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 II. BVO voll auf die Wohnfläche anzurechnen sind.«

Normenkette:

EStG 10e Abs. 2 ; II. WoBauG § 17 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1990 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Im Jahr 1990 ließen die Kläger an ihr --vor dem 1. Januar 1987 angeschafftes bzw. hergestelltes-- von ihnen selbst bewohntes Einfamilienhaus ein Schwimmbad anbauen. Die Herstellungskosten hierfür betrugen 414 427 DM.