BFH - Urteil vom 08.03.2007
IV R 41/05
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1813
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 08.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 184/03

BFH - Urteil vom 08.03.2007 (IV R 41/05) - DRsp Nr. 2007/15074

BFH, Urteil vom 08.03.2007 - Aktenzeichen IV R 41/05

DRsp Nr. 2007/15074

Gründe:

I. Die Kläger, Revisionsbeklagten und (Anschluss-)Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Sie wurden in den Streitjahren (1991 und 1992) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger war als Landwirt tätig. Er ermittelte seinen Gewinn für das Normalwirtschaftsjahr (1. Juli bis 30. Juni) durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Zum Betriebsvermögen gehörte auch eine Hofstelle mit einem alten Wohnhaus. Darin bewohnten die Kläger bis zum Herbst 1986 eine 153 qm große Wohnung gemeinsam mit einem Sohn und einer Tochter. Im Herbst 1986 bezogen die Kläger ein neu errichtetes Wohnhaus auf demselben Grundstück. Der Sohn bewohnt seither die alte Wohnung der Kläger, zunächst allein und ab 1987 mit seiner Ehefrau.

Von April 1985 bis zum 30. Juni 1992 war der Sohn im Betrieb des Klägers als Arbeitnehmer tätig. Aufgrund eines mündlich geschlossenen Arbeitsvertrags hatte der Kläger dem Sohn zunächst Räume mit 40 qm Fläche und später die 153 qm große Wohnung bei voller Kost überlassen. Von April 1985 bis Oktober 1989 unterwarf er diesen Vorteil als Sachbezug dem Lohnsteuerabzug. Ab November 1989 unterließ der Kläger die Sachbezugsversteuerung.