BFH - Urteil vom 08.04.1998
VIII R 14/95
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 145

BFH - Urteil vom 08.04.1998 (VIII R 14/95) - DRsp Nr. 1999/467

BFH, Urteil vom 08.04.1998 - Aktenzeichen VIII R 14/95

DRsp Nr. 1999/467

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind neben einer weiteren Person Gesellschafter der X-KG (KG). Der Kläger zu 1 ist Komplementär und der Kläger zu 2 ist Kommanditist der KG.

Mit dem angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid erhöhte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) den im ursprünglichen Gewinnfeststellungsbescheid festgestellten Gewinn der KG für das Streitjahr 1989 um 8 050 DM und rechnete diesen Erhöhungsbetrag im Rahmen der Gewinnverteilung allein dem Kläger zu 2 zu.

Den gegen diesen Änderungsbescheid von der KG erhobenen Einspruch interpretierte das FA als solchen der Kläger zu 1 und 2 und richtete dementsprechend die Einspruchsentscheidung vom 10. März 1993 an diese. Mit ihr wurde der "Einspruch der Kläger" als unbegründet zurückgewiesen.

Mit ihrer Klage begehrten die Kläger zu 1 und 2, die Einspruchsentscheidung aufzuheben und den angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid 1989 dahingehend abzuändern, daß der Gewinn der KG und der Gewinnanteil des Klägers zu 2 um 8 050 DM niedriger festgestellt werden.

Das Finanzgericht (FG) hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

Es beantragt (sinngemäß), die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.