BFH - Urteil vom 08.04.2008
VIII R 3/05
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, 4, 7 ; HGB § 230 ;
Fundstellen:
BB 2008, 2223
BFH/NV 2008, 1572
BFHE 220, 25
BStBl II 2008, 852
DB 2008, 1948
GmbHR 2008, 1169
ZIP 2008, 2264
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 03.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 225/01

BFH - Urteil vom 08.04.2008 (VIII R 3/05) - DRsp Nr. 2008/14213

BFH, Urteil vom 08.04.2008 - Aktenzeichen VIII R 3/05

DRsp Nr. 2008/14213

»1. Für die Annahme einer stillen Gesellschaft können --vor allem in Grenzfällen-- von den Vertragsparteien gewählte Formulierungen indizielle Bedeutung haben; entscheidend ist, was die Vertragsparteien wirtschaftlich gewollt haben und ob der --unter Heranziehung aller Umstände zu ermittelnde-- Vertragswille auf die Merkmale einer (stillen) Gesellschaft gerichtet ist. Dabei darf der für eine stille Gesellschaft erforderliche gemeinsame Zweck der Gesellschafter nicht mit deren Motiven für ihre Beteiligung vermengt werden.2. Dass Kapitalanleger und Fondsgesellschaft beide das Ziel verfolgen, durch Handel an internationalen Finanzterminmärkten mittelfristig einen Kapitalzuwachs zu erreichen, reicht für die Annahme eines gemeinsamen Zwecks nicht aus. Nämliches gilt für die Kapitaleinzahlung des Anlegers und die anschließende Verwendung des gezeichneten Kapitals. Ein gemeinsamer Zweck verlangt zwischen Anleger und Anlagegesellschaft ein substantielles "Mehr" als die bloße Kapitalhingabe und dessen Verwendung.