BFH - Urteil vom 08.06.1994
X R 26/92
Normen:
EStG § 10e Abs. 6 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1850
BB 1994, 1910
BFHE 174, 535
BStBl II 1994, 930
DStZ 1994, 694
NJW 1995, 744
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 08.06.1994 (X R 26/92) - DRsp Nr. 1995/1096

BFH, Urteil vom 08.06.1994 - Aktenzeichen X R 26/92

DRsp Nr. 1995/1096

»1. Ein Damnum, das vereinbarungsgemäß vor Beginn der erstmaligen Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken geleistet wird, ist - jedenfalls bis zum Jahr 1989 - als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG in voller Höhe abziehbar, wenn kein Gestaltungsmißbrauch vorliegt. Die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zu § 21a EStG a.F. gelten entsprechend. 2. Offen bleibt, ob ein Damnum aufgrund der geänderten zivilrechtlichen Beurteilung durch den BGH (Urteil vom 29. Mai 1990 XI ZR 231/89, DB 1990, 1610) in späteren Veranlagungszeiträumen den laufzeitabhängigen Schuldzinsen gleichzustellen ist mit der Folge, daß es auf den Zinsfestschreibungszeitraum verteilt werden muß und als Vorkosten nur abgezogen werden darf, soweit es auf die Zeit vor Bezug der eigengenutzten Wohnung entfällt.«

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 6 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 12. Februar 1988 ein Einfamilienhaus, das am 1. Mai 1988 übergeben wurde; zu diesem Zeitpunkt war auch der Kaufpreis fällig. Am 1. August 1988 zogen die Kläger in das Einfamilienhaus ein.