BFH - Urteil vom 08.07.2004
VII R 55/03
Normen:
AO (1977) § 222 § 226 Abs. 1 ; BGB § 387 § 406 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1435
BFHE 206, 309
BStBl II 2005, 7
DB 2004, 1974
DStRE 2004, 1243
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 04.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 872/00

BFH - Urteil vom 08.07.2004 (VII R 55/03) - DRsp Nr. 2004/13709

BFH, Urteil vom 08.07.2004 - Aktenzeichen VII R 55/03

DRsp Nr. 2004/13709

»Wird eine gegen das FA gerichtete Forderung abgetreten und besteht für das FA im Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Abtretung eine Aufrechnungslage gegenüber dem bisherigen Gläubiger, die das FA nach § 226 Abs. 1 AO 1977 i.V.m. § 406 BGB berechtigt, die Aufrechnung mit ihrer Gegenforderung auch gegenüber dem neuen Gläubiger der Hauptforderung zu erklären, so werden diese eingetretenen Rechtswirkungen des § 406 BGB durch eine nachträglich vom FA gewährte Stundung der Gegenforderung, die auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Abtretung zurückwirkt, nicht beseitigt.«

Normenkette:

AO (1977) § 222 § 226 Abs. 1 ; BGB § 387 § 406 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Wirksamkeit einer gegenüber der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) abgegebenen Aufrechnungserklärung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--).

Mit einer beim FA am 10. Februar 1999 eingegangenen Abtretungsanzeige traten die von der Klägerin steuerlich vertretenen Eheleute C einen Erstattungs- bzw. Vergütungsanspruch betreffend die Umsatzsteuer 1997 an die Klägerin ab. Aus dem gegen Herrn C erlassenen Festsetzungsbescheid des FA für 1997 über Umsatzsteuer ergaben sich ein Erstattungs-/Vergütungsanspruch in Höhe von 5 546,80 DM sowie Erstattungszinsen in Höhe von 248 DM.