I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Straßenbahnführer. Er machte bei seinem Lohnsteuer-Jahresausgleich 1982 u.a. Verpflegungsmehraufwendungen von 8 DM für mehr als sechs Stunden tägliche Abwesenheit vom Betriebssitz für 113 Tage = 904 DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) berücksichtigte insoweit arbeitstäglich nur 5 DM. Der Einspruch blieb erfolglos.
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