BFH - Urteil vom 08.08.1986
VI R 28/84
Normen:
EStG (1979) § 24 Nr. 1b, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 147, 370
BStBl II 1987, 106
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 08.08.1986 (VI R 28/84) - DRsp Nr. 1996/12274

BFH, Urteil vom 08.08.1986 - Aktenzeichen VI R 28/84

DRsp Nr. 1996/12274

»Macht eine Flugbegleiterin von dem ihr tarifvertraglich zustehenden Optionsrecht, mit Vollendung des 32. Lebensjahres gegen Zahlung einer Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis mit der Fluggesellschaft auszuscheiden, Gebrauch, so ist die Abfindungszahlung eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1b EStG, die ggf. nach § 34 Abs. 1 EStG mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern ist.«

Normenkette:

EStG (1979) § 24 Nr. 1b, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) arbeitete bis zum Streitjahr 1981 als Flugbegleiterin (Stewardeß) bei einer Fluggesellschaft. In diesem Jahr schied sie gegen Gewährung einer Abfindung nach einer Bestimmung des entsprechenden Manteltarif- Vertrages für das Bordpersonal (MTV) aus den Diensten der Fluggesellschaft aus. Die Bestimmung des MTV lautet auszugsweise wie folgt:

"(1) Mit Vollendung des 32.Lebensjahres wird dem Flugbegleiter folgendes Optionsrecht angeboten:

Beendet der Flugbegleiter sein fliegerisches Arbeitsverhältnis und scheidet er aus dem Konzern aus, erhält er eine einmalige Abfindungszahlung in Höhe von zweieinhalb (2,5) Grundgehältern für jedes bis zum Ausscheiden aus dem fliegerischen Arbeitsverhältnis als Flugbegleiter vollendete Dienstjahr ...