BFH - Urteil vom 08.08.2001
II R 18/01

BFH - Urteil vom 08.08.2001 (II R 18/01) - DRsp Nr. 2002/762

BFH, Urteil vom 08.08.2001 - Aktenzeichen II R 18/01

DRsp Nr. 2002/762

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhoben gegen die Beklagten und Revisionsbeklagten, sechs verschiedene Finanzämter (FÄ), Klage, mit der sie wörtlich folgende Anträge stellten:

"1) Es wird festgestellt, daß der Beklagte zu 1) aufgrund der Veräußerungsanzeigen bzw. Steuererklärungen aus den amtlich vorgeschriebenen Vordrucksätzen im Durchschreibeverfahren zwar von Amts wegen Unbedenklichkeitsbescheinigungen dem Notar A sowie Veräußerungsmitteilungen bzw. Grundlagenbescheide den Beklagten zu 2)-5) zum Az. 123/456 zugestellt hat, gleichwohl gegenüber den Steuerpflichtigen bzw. Gesamtschuldnern der Grunderwerbsteuern i.H.v. 700.000,-- DM - d.h. der B-AG als Veräußerin sowie C, D, E, F, G, H, J und K als Gesellschafter bürgerlichen Rechts bzw. Gesamthandserwerber - bzw. gegenüber den am Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen entgegen seiner Behauptung im Prüfbericht vom 17. April 1989 keinen inhaltlich bestimmten, begründeten, zustellungspflichtigen, empfangsbedürftigen bzw. befolgbaren und mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Grunderwerbsteuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung mit dem Datum des 20. September 1984 erlassen bzw. bekanntgegeben hat.