BFH - Urteil vom 08.08.2001
II R 59/98
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 317

BFH - Urteil vom 08.08.2001 (II R 59/98) - DRsp Nr. 2002/1733

BFH, Urteil vom 08.08.2001 - Aktenzeichen II R 59/98

DRsp Nr. 2002/1733

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin zu 1 (Klägerin) ist eine AG mit einem Grundkapital von 1 Mio. DM. Die Beigeladenen und Revisionsklägerinnen zu 2 bis 7 (Beigeladene) halten jeweils mehr als 5 v.H. des Grundkapitals. Gegenstand des Unternehmens ist die Errichtung und Bewirtschaftung von Wohnungen. Die Klägerin ist bis einschließlich 1990 steuerrechtlich als gemeinnützige Wohnungsgesellschaft behandelt worden.

Die Aktien der Klägerin sind nicht an einer deutschen Börse zum Handel zugelassen. Die Übertragung der Aktien bedarf gemäß § 3 Abs. 4 der Satzung (von 1990) der Zustimmung des Vorstandes und des Aufsichtsrates. Aktien der Klägerin sind wie folgt verkauft worden:

Datum Nennwert DM Verkaufspreis DM

11.11.1986 1.000 750

21.11.1987 6.000 4.500

20.11.1987 2.000 1.500

28.12.1987 10.000 7.500

13.09.1989 1.000 1.000

08.11.1989 2.000 2.000

20.11.1992 13.600 13.600

19.05.1993 100.000 100.000

19.05.1993 60.800 60.800