Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt auf einem 3 097 qm großen Grundstück, das sie 1974 von der Stadt erwarb und 1975 mit einem Büro- und Lagergebäude bebaute, eine Großhandlung. Das Grundstück liegt westlich der Innenstadt an einer Bundesstraße.
Die Klägerin schrieb in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1986 den Grund und Boden, den sie mit den Anschaffungskosten von rund 25,38 DM/qm bilanziert hatte, auf einen Teilwert in Höhe von = 15 DM/qm mit der Begründung ab, die Stadt habe ihren Preis für vol 1 erschlossenes Industriegelände auf 15 DM/qm gesenkt. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt--FA--) erkannte die Teilwertabschreibung nicht an, weil eine Teilwertabschreibung nur in Betracht komme, wenn die Nutzbarkeit des Grund und Bodens eingeschränkt werde.
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