BFH - Urteil vom 08.09.1994
IV R 16/94
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 § 4 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 1995, 763 und 820
BFHE 176, 340
BStBl II 1995, 309
DB 1995, 804
DStZ 1995, 471
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 08.09.1994 (IV R 16/94) - DRsp Nr. 1995/4394

BFH, Urteil vom 08.09.1994 - Aktenzeichen IV R 16/94

DRsp Nr. 1995/4394

»Bei der Ermittlung des Teilwerts eines Grundstücks sind Vorzugspreise, die eine Gemeinde Erwerbern vergleichbarer Grundstücke aus ansiedlungspolitischen Gründen einräumt. nur zu berücksichtigen, wenn die Gemeinde dadurch nachhaltig, über längere Zeit und mit in etwa gleichbleibenden Beträgen in das Marktgeschehen eingreift, so daß zum Bilanzstichtag auch andere Eigentümer ihre Grundstücke nicht teurer verkaufen können.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 § 4 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt auf einem 3 097 qm großen Grundstück, das sie 1974 von der Stadt erwarb und 1975 mit einem Büro- und Lagergebäude bebaute, eine Großhandlung. Das Grundstück liegt westlich der Innenstadt an einer Bundesstraße.

Die Klägerin schrieb in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1986 den Grund und Boden, den sie mit den Anschaffungskosten von rund 25,38 DM/qm bilanziert hatte, auf einen Teilwert in Höhe von = 15 DM/qm mit der Begründung ab, die Stadt habe ihren Preis für vol 1 erschlossenes Industriegelände auf 15 DM/qm gesenkt. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt--FA--) erkannte die Teilwertabschreibung nicht an, weil eine Teilwertabschreibung nur in Betracht komme, wenn die Nutzbarkeit des Grund und Bodens eingeschränkt werde.