BFH - Urteil vom 08.09.2004
XI R 52/03
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 30.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 6600/01

BFH - Urteil vom 08.09.2004 (XI R 52/03) - DRsp Nr. 2005/4120

BFH, Urteil vom 08.09.2004 - Aktenzeichen XI R 52/03

DRsp Nr. 2005/4120

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute, sind kirchensteuerpflichtig. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte bei den Einkommensteuerveranlagungen für die Streitjahre 1996 und 1997 zunächst die jeweils gezahlten Kirchensteuern --im Jahr 1997 nach Abzug einer Erstattung-- als Sonderausgaben. Nachdem sich aufgrund der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1998 bei der Kirchensteuer ein Erstattungsüberhang von 1 059 DM ergeben hatte, der rechnerisch in Höhe von 615 DM auf das Jahr 1996 und in Höhe von 444 DM auf das Jahr 1997 entfiel, änderte das FA die Bescheide für 1996 und 1997 gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977). Es kürzte die bisher als Sonderausgaben berücksichtigten gezahlten Kirchensteuern um die jeweiligen Erstattungsüberhänge aus 1998.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage gegen die angefochtenen Änderungsbescheide u.a. in diesem Streitpunkt statt. Es sah in der Erstattung von Kirchensteuern kein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977, das das FA zur Änderung der Bescheide für die Streitjahre berechtigt hätte.