BFH - Urteil vom 08.10.1986
I R 220/82
Normen:
EStG (1975) § 4 Abs. 4, 5 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 148, 37
BStBl II 1987, 205
Vorinstanzen:
FG des Saarlandes,

BFH - Urteil vom 08.10.1986 (I R 220/82) - DRsp Nr. 1996/12327

BFH, Urteil vom 08.10.1986 - Aktenzeichen I R 220/82

DRsp Nr. 1996/12327

»1. Die betriebliche Veranlassung von Vorsorgeaufwendungen zugunsten eines Arbeitnehmer-Ehegatten setzt ein ernsthaft gewolltes und tatsächlich durchgeführtes Arbeitsverhältnis voraus. 2. Die Versorgungsaufwendungen dürfen nicht auf privaten Erwägungen beruhen. 0b diese Voraussetzung erfüllt ist, ist im wesentlichen nach den Grundsätzen eines internen Betriebsvergleichs zu beurteilen. 3. Werden vergleichbare Arbeitnehmer nicht beschäftigt, so sind die Versorgungsaufwendungen für den Arbeitnehmer-Ehegatten jedenfalls dann als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn andere betriebliche Erwägungen dafür sprechen, diesen Teil des Arbeitsentgelts für Versorgungszwecke zu verwenden. 4. Eine Angemessenheitsprüfung der Versorgungsaufwendungen ist nur unter dem Gesichtspunkt durchzuführen, ob das vom Unternehmer-Ehegatten zu zahlende Entgelt insgesamt angemessen ist und ob die Versorgungsleistungen in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlich ausgezahlten Bezügen stehen.«

Normenkette:

EStG (1975) § 4 Abs. 4, 5 Nr. 2 ;

Gründe: