BFH - Urteil vom 09.01.2001
IX R 101/97
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 922

BFH - Urteil vom 09.01.2001 (IX R 101/97) - DRsp Nr. 2001/8051

BFH, Urteil vom 09.01.2001 - Aktenzeichen IX R 101/97

DRsp Nr. 2001/8051

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), die als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden, sind Eigentümer eines Einfamilienhauses. Unter dem 6. Juni 1989 teilte das zuständige Bauaufsichtsamt den Klägern mit, dass beabsichtigt sei, für die geplante Bebauung des Nachbargrundstücks eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 31 des Baugesetzbuches (BauGB) zu erteilen und dazu ihre Äußerung erbeten werde. Zur Durchführung des Bauvorhabens schloss die Eigentümerin des Nachbargrundstücks mit den Klägern am 17. Januar 1992 eine "Vereinbarung über die Erteilung der nachbarschaftlichen Einwilligung", in der die Kläger ihr Einverständnis zu der Baumaßnahme erklärten und auf eventuelle nachbarrechtliche Einspruchsrechte verzichteten; dafür erhielten sie "zur Abgeltung und Abfindung einer Beeinträchtigung ihrer nachbarrechtlichen Belange einen Wertausgleich von 50 000 DM". Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erfasste diesen Betrag mit Änderungsbescheid vom 6. April 1995 als Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt (Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1998, 199).