BFH - Urteil vom 09.01.2001
IX R 31/98
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 1017

BFH - Urteil vom 09.01.2001 (IX R 31/98) - DRsp Nr. 2001/8423

BFH, Urteil vom 09.01.2001 - Aktenzeichen IX R 31/98

DRsp Nr. 2001/8423

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, sind Eigentümer eines Grundstücks, das in den Streitjahren (1985 und 1986) mit einem Zweifamilienhaus bebaut war. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte bei der Ermittlung des Nutzungswerts der Wohnung der Kläger gemäß § 21 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre maßgebenden Fassung (EStG) die Kostenmiete an.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ging davon aus, die in dem Zweifamilienhaus vorhandene Schwimmhalle sei --unabhängig von der Größe des vorhandenen Schwimmbeckens (32 qm)-- ein besonderes Ausstattungsmerkmal, das nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) trotz der insgesamt nur 214,34 qm großen selbstgenutzten Wohnung der Kläger den Ansatz der Kostenmiete rechtfertige. Außerdem seien die vom FA bisher angesetzten Werbungskosten um die Aufwendungen zu kürzen, die auf die in den Streitjahren nicht vermietete Einliegerwohnung entfielen; in Bezug auf diese Wohnung habe den Klägern die Einkünfteerzielungsabsicht gefehlt.

Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§§ 9, 21 Abs. 2 EStG).