BFH - Urteil vom 09.04.2008
I R 43/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1848
GmbHR 2008, 1108
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 26.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 143/03

BFH - Urteil vom 09.04.2008 (I R 43/07) - DRsp Nr. 2008/17552

BFH, Urteil vom 09.04.2008 - Aktenzeichen I R 43/07

DRsp Nr. 2008/17552

Gründe:

I. Streitpunkte sind, ob im Streitjahr 1996 eine gewerbesteuerliche Organschaft zwischen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und der A-OHG bestanden hat und ob bestimmte Pacht- und Mietzinsen dem Gewerbeertrag der Klägerin hinzuzurechnen sind.

A betrieb ein Einzelunternehmen mit den Geschäftsgegenständen Erschließung und Veräußerung von Grundstücken sowie verschiedene Tiefbauarbeiten für öffentliche und private Auftraggeber. Wenige Tage vor seinem Tod gründete A am 8. August 1994 zusammen mit X und Y die Klägerin, eine GmbH mit einem Stammkapital von 200 000 DM. A übernahm eine Stammeinlage von 160 000 DM; X und Y waren mit Stammeinlagen von jeweils 20 000 DM beteiligt. Unternehmensgegenstand der Klägerin war die Übernahme und Durchführung von Erschließungsarbeiten, insbesondere Straßen-, Tief- und Wasserbau, Landeskulturbau, Spezialtiefbau und Abbrüchen sowie der Betrieb von Kiesgruben und Containerdiensten.