BFH - Urteil vom 09.05.2007
XI R 43/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1859
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 26.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 105/05

BFH - Urteil vom 09.05.2007 (XI R 43/06) - DRsp Nr. 2007/15817

BFH, Urteil vom 09.05.2007 - Aktenzeichen XI R 43/06

DRsp Nr. 2007/15817

Gründe:

I. Der 1960 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Seelotse und erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Er ermittelt seine Einkünfte durch Einnahmeüberschussrechnung. Er ist Mitglied der Lotsenbrüderschaft ... (Lotsenbrüderschaft). Er ist in der gesetzlichen Rentenversicherung rentenversichert und Mitglied einer durch die Lotsenbrüderschaft eingerichteten Pensionskasse. Des Weiteren entrichtet er über die Lotsenbrüderschaft Pflichtbeiträge an die Gemeinsamen Ausgleichskassen im Seelotswesen der Seelotsreviere (GAK). Durch diese drei "Säulen" der Altersvorsorge soll sichergestellt werden, dass sich die Altersversorgung des Klägers, wie auch die der anderen Seelotsen, auf ca. 63 v.H. eines Kapitänsgehaltes beläuft.

Die Bundeslotsenkammer, der nach den §§ 34 und 35 des Seelotsgesetzes (SeeLG) die Selbstverwaltung der gemeinsamen Angelegenheiten des Seelotswesens in den Seelotsrevieren obliegt, hat die Trägerschaft für die GAK als zweckgebundenes Sondervermögen übernommen. Die Mitgliederversammlung der Bundeslotsenkammer hat mit Wirkung vom 1. Juli 1995 eine an die Stelle der bis dahin geltenden Satzung der GAK tretende Satzung beschlossen, die u.a. folgende Bestimmungen enthält: