BFH - Urteil vom 09.05.2007
XI R 52/05
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1857
GmbHR 2007, 1169
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 24.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1754/03

BFH - Urteil vom 09.05.2007 (XI R 52/05) - DRsp Nr. 2007/15974

BFH, Urteil vom 09.05.2007 - Aktenzeichen XI R 52/05

DRsp Nr. 2007/15974

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war seit dem 12. Dezember 1994 bei der zu einem Konzern gehörenden X-GmbH (GTI GmbH) als Obermonteur für den Bereich Elektrotechnik angestellt. Sein Aufgabengebiet umfasste im Wesentlichen die Leitung von Baustellen auf dem Gebiet der Stark- oder Schwachstromtechnik. Im Streitjahr 1999 war der Kläger nach seinen eigenen Angaben leitender Angestellter.

Die X-GmbH gewährte dem Kläger mit Vertrag vom 7. April 1999 zweckgebunden für die Gründung einer GmbH, insbesondere zur Einzahlung der Stammeinlage, ein unverzinsliches Darlehen über 25 000 DM. Das Darlehen hatte eine Laufzeit von drei Monaten und war in einer Summe zurückzuzahlen. Ein Darlehen zu vergleichbaren Bedingungen erhielt M, der ebenfalls als leitender Angestellter bei der X-GmbH tätig war. Anschließend gründeten der Kläger und M die Y-GmbH.