BFH - Urteil vom 09.06.1999
VI R 168/98; VI R 169/98

BFH - Urteil vom 09.06.1999 (VI R 168/98; VI R 169/98) - DRsp Nr. 2000/699

BFH, Urteil vom 09.06.1999 - Aktenzeichen VI R 168/98; VI R 169/98

DRsp Nr. 2000/699

Gründe:

Mit Schriftsätzen vom 5. Juli und vom 11. Juli 1990 erhob Steuerberater X namens der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) Klagen wegen Einkommensteuer 1987 und 1988. Der Klageschrift vom 11. Juli 1990 in der Einkommensteuersache 1987 war eine undatierte, von der Klägerin unterschriebene und X als Bevollmächtigten ausweisende Vollmacht beigefügt. Nach dem formularmäßig verfaßten Text wird X u.a. dazu bevollmächtigt, die Unterzeichnerin in ihren Steuerangelegenheiten vor allen Gerichten, Finanzämtern, Steuer- und sonstigen Behörden zu vertreten, gerichtliche und außergerichtliche Rechtsbehelfe einzulegen, sonstige verbindliche Erklärungen abzugeben und rechtsverbindliche Unterschrift zu leisten. In der Eingangsverfügung wies der Vorsitzende des Senats des Finanzgerichts (FG) X darauf hin, daß die vorgelegte Prozeßvollmacht nicht den Anforderungen der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 9. Februar 1988 III R 180/82 (BFH/NV 1988, 509) entspreche.