BFH - Urteil vom 09.06.1999
VI R 6/99

BFH - Urteil vom 09.06.1999 (VI R 6/99) - DRsp Nr. 1999/8683

BFH, Urteil vom 09.06.1999 - Aktenzeichen VI R 6/99

DRsp Nr. 1999/8683

Gründe:

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob Steuerberater X namens der Kläger und Revisionskläger (Kläger) Klage wegen Einkommensteuer 1994. Er beantragte, bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einen Freibetrag von 300 DM anzusetzen und einen Kinderfreibetrag in Höhe von 4 300 DM pro Kind zu berücksichtigen.

Zusammen mit der Klageschrift legte X eine undatierte, von den Klägern unterschriebene und ihn als Bevollmächtigten ausweisende Vollmacht vor, deren Überschrift durch einen Stempelaufdruck "für Einkommensteuer, Lohnsteuer-Jahresausgleich, Solidaritätszuschlag" und mit dem handschriftlichen Zusatz "1983 bis 1997" ergänzt ist. Nach dem formularmäßigen Text der Vollmacht ist X u.a. dazu bevollmächtigt, die Unterzeichner in ihren Steuer- und Buchführungsangelegenheiten vor allen Gerichten, Finanzämtern, Steuer- und sonstigen Behörden zu vertreten, gerichtliche und außergerichtliche Rechtsbehelfe einzulegen, sonstige verbindliche Erklärungen abzugeben und rechtsverbindliche Unterschrift zu leisten.