BFH - Urteil vom 09.07.1986
I R 85/83
Normen:
GewStDV § 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
BFHE 147, 245
BStBl II 1986, 851
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 09.07.1986 (I R 85/83) - DRsp Nr. 1996/12245

BFH, Urteil vom 09.07.1986 - Aktenzeichen I R 85/83

DRsp Nr. 1996/12245

»Ein ausschließlich für ein Touristikunternehmen tätiger Fremdenführer, der sich selbständig betätigt, nimmt am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil.«

Normenkette:

GewStDV § 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war im Streitjahr 1978 Studentin. Sie betätigte sich außerdem als Fremdenführerin. Als solche war sie ausschließlich im Auftrag einer T-GmbH tätig. Sie übernahm aufgrund von Einzelaufträgen die Führung von Reisegruppen. Den Reisegruppen diente sie als Fremdenführerin z.B. bei Stadtrundfahrten. Sie begleitete auch bei Theaterbesuchen oder bei Transfers von Reisegruppen. Die Reisegruppen zahlten jeweils nur an die T-GmbH. Von dieser erhielt die Klägerin ihr Entgelt. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) behandelte die Einkünfte der Klägerin als solche aus Gewerbebetrieb und erließ am 23. Oktober 1980 einen Gewerbesteuermeßbescheid 1978. Der Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt, nachdem es über Art und Umfang der Tätigkeit der Klägerin Beweis erhoben hatte.

Mit seiner vom FG zugelassenen Revision rügt das FA die Verletzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), des § 1 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) und des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).